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§ 137l UrhG gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss?
Details
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der sich es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Diese Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
Der am 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Korb hat einige Änderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, § 31 IV UrhG a.F., wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Mit § 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung für solche Verträge getroffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Diese Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des § 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Regelungen der §§ 31a, 32c UrhG diese inzident mitbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Die Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
Autorentext
Jan So-Ang Park ist promovierter Volljurist. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Köln sowie an der Columbia University in New York. Zwischenzeitlich absolvierte er einen Forschungsaufenthalt an der Sungkyunkwan University in Seoul.
Klappentext
Der am 1.1.2008 in Kraft getretene Zweite Korb hat einige Änderungen in der urheberrechtlichen Gesetzeslandschaft mit sich gebracht. Insbesondere das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten, § 31 IV UrhG a.F., wurde im Rahmen der Reform aufgehoben und durch ein kompliziertes System von Normen ersetzt. Mit § 137l UrhG wurde eine besonders problematische Regelung für solche Verträge getroffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Diese Arbeit konzentriert sich auf eine Analyse des § 137l UrhG, wobei aufgrund der in vielen Bereichen bestehenden Vergleichbarkeit mit den Regelungen der §§ 31a, 32c UrhG diese inzident mitbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 137l UrhG eine Norm geschaffen, bei der es sich um eine von Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessengruppen getragene Regelung handelt. Die Arbeit zeigt, dass eine durchdachtere Regelung des Normenkomplexes erforderlich erscheint.
Inhalt
Inhalt: Unwirksamkeit Rechtseinräumung unbekannte Nutzungsarten gemäß § 31 IV UrhG a.F. Unbekannte Nutzungsart nach Reform durch 2. Korb Regelung § 137 l UrhG Rechtsnatur § 137l UrhG Wesentliche Nutzungsrechte Einräumung ausschließlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt Übertragungsfiktion Widerspruchsrecht Mehrheit von Urhebern Gesonderte angemessene Verwertung Unverzichtbarkeit Verfassungsrechtliche Bedenken Verwertungsgesellschaftspflicht Zweckübertragungslehre Einfaches Nutzungsrecht Ausschließliches Nutzungsrecht.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631648155
- Auflage 14001 A. 1. Auflage
- Sprache Deutsch
- Features Dissertationsschrift
- Genre Sonstige Jura-Bücher
- Größe H210mm x B148mm x T14mm
- Jahr 2014
- EAN 9783631648155
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-631-64815-5
- Veröffentlichung 13.06.2014
- Titel § 137l UrhG gelungene Regelung oder übereilter Kompromiss?
- Autor Jan So-Ang Park
- Untertitel Eine Analyse der Neuregelung über die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten für Altverträge anlässlich des "Zweiten Korbes*
- Gewicht 314g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 198
- Lesemotiv Verstehen