Wir verwenden Cookies und Analyse-Tools, um die Nutzerfreundlichkeit der Internet-Seite zu verbessern und für Marketingzwecke. Wenn Sie fortfahren, diese Seite zu verwenden, nehmen wir an, dass Sie damit einverstanden sind. Zur Datenschutzerklärung.
Benennung von Zahlungsempfängern gemäß § 160 AO
Details
§ 160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehörden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzüberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unschärfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten. Hinsichtlich des Zwecks der Norm stehen sich mehrere Auffassungen gegenüber, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. § 160 AO ist in zweifacher Hinsicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Auf welcher Grundlage soll die Finanzbehörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben, wenn sie die ratio legis des § 160 AO nicht kennt? Besonders bei belastenden Vorschriften verlangt das Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheit, um staatliche Willkür zu verhindern. Genügt § 160 AO diesen Anforderungen? §160 AO soll nach herrschender Ansicht eine «Art Gefährdungshaftung» für einen beim Geschäftspartner vermuteten Steuerausfall begründen. Voraussetzung für die Anwendung des § 160 AO ist, dass die Finanzbehörde den Gläubiger oder Empfänger nicht kennt. Woher will sie dann wissen, ob der Gläubiger oder Empfänger im Inland überhaupt steuerpflichtig ist oder Steuern nicht gezahlt hat? Die derzeitige Praxis der Finanzbehörden führt dazu, dass der Steuerpflichtige gewissermaßen als «Steuerinspektor in fremder Sache» eingesetzt wird. Im Gegensatz zum Finanzbeamten haftet er jedoch verschuldensunabhängig. Lässt sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen? Die Arbeit gibt auf diese und weitere Fragen Antworten. Sie befasst sich ferner mit der Anwendung des § 160 AO auf Tafelgeschäfte und neue Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere in Form der commercial papers.
Autorentext
Der Autor: Martin Hegemann wurde 1970 in Thuine geboren. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Die Auslandsstation seines am Oberlandesgericht Oldenburg von 1995 bis 1997 absolvierten Referendariats verbrachte er in einer australischen Großkanzlei in Sydney. Er promovierte 2003 in Osnabrück.
Klappentext
§ 160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehörden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzüberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unschärfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten. Hinsichtlich des Zwecks der Norm stehen sich mehrere Auffassungen gegenüber, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. § 160 AO ist in zweifacher Hinsicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Auf welcher Grundlage soll die Finanzbehörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben, wenn sie die ratio legis des § 160 AO nicht kennt? Besonders bei belastenden Vorschriften verlangt das Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheit, um staatliche Willkür zu verhindern. Genügt § 160 AO diesen Anforderungen? §160 AO soll nach herrschender Ansicht eine «Art Gefährdungshaftung» für einen beim Geschäftspartner vermuteten Steuerausfall begründen. Voraussetzung für die Anwendung des § 160 AO ist, dass die Finanzbehörde den Gläubiger oder Empfänger nicht kennt. Woher will sie dann wissen, ob der Gläubiger oder Empfänger im Inland überhaupt steuerpflichtig ist oder Steuern nicht gezahlt hat? Die derzeitige Praxis der Finanzbehörden führt dazu, dass der Steuerpflichtige gewissermaßen als «Steuerinspektor in fremder Sache» eingesetzt wird. Im Gegensatz zum Finanzbeamten haftet er jedoch verschuldensunabhängig. Lässt sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen? Die Arbeit gibt auf diese und weitere Fragen Antworten. Sie befasst sich ferner mit der Anwendung des § 160 AO auf Tafelgeschäfte und neue Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere in Form der commercial papers.
Inhalt
Aus dem Inhalt: Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten - Normzweck des § 205 a RAO - Anwendungsbereich des § 160 AO nach dem Wortlaut und der herrschenden Meinung - Auslegung des §160 AO - Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Beamten bzw. Angestellten der Finanzverwaltung?
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631523117
- Features Dissertationsschrift.
- Sprache Deutsch
- Genre Handels- & Wirtschaftsrecht
- Lesemotiv Verstehen
- Größe H208mm x B146mm x T15mm
- Jahr 2004
- EAN 9783631523117
- Format Kartonierter Einband (Kt)
- ISBN 978-3-631-52311-7
- Titel Benennung von Zahlungsempfängern gemäß § 160 AO
- Autor Martin Hegemann
- Untertitel Der Steuerpflichtige als Steuerinspektor in fremder Sache?
- Gewicht 304g
- Herausgeber Lang, Peter GmbH
- Anzahl Seiten 196