Der Willensmangel bei Eingehung der Ehe und Begründung der Lebenspartnerschaft

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Die Eingehung der Ehe und die Begründung der Lebenspartnerschaft erfordern zwei korrespondierende Willenserklärungen der Ehegatten / der Lebenspartner. Besteht bei einem oder beiden Partnern bei der Erklärung ein Willensmangel, so ist die Ehe / die Lebenspartnerschaft aufhebbar. Zwar ist die Anzahl der Eheaufhebungen im Vergleich zur Zahl der Ehescheidungen gering, die unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verfahrensvorschriften rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Eheaufhebung neben der Scheidung. Besondere Aktualität gewinnt das Thema auch aufgrund des gesetzgeberischen Vorhabens, die Vorschriften über die Eheaufhebung durch das Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz zu modifizieren. Die Vorschriften über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels wurden im Jahr 2005 in das LPartG eingefügt. Diese verweisen grundsätzlich auf die Vorschriften des BGB, jedoch bestehen insbesondere auf der Rechtsfolgenseite erhebliche Unterschiede zwischen der Aufhebung der Ehe und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels. Diese Unterschiede sind aus rechtspolitischer Sicht nicht zu rechtfertigen.

Autorentext

Die Autorin: Julia Drolshagen wurde 1979 in Bochum geboren. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bochum und schloss das Studium 2005 mit der Ersten juristischen Staatsprüfung ab. Seitdem ist sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Bochum beschäftigt. Die Autorin ist seit 2007 Rechtsreferendarin am Landgericht Bochum.


Klappentext

Die Eingehung der Ehe und die Begründung der Lebenspartnerschaft erfordern zwei korrespondierende Willenserklärungen der Ehegatten / der Lebenspartner. Besteht bei einem oder beiden Partnern bei der Erklärung ein Willensmangel, so ist die Ehe / die Lebenspartnerschaft aufhebbar. Zwar ist die Anzahl der Eheaufhebungen im Vergleich zur Zahl der Ehescheidungen gering, die unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verfahrensvorschriften rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Eheaufhebung neben der Scheidung. Besondere Aktualität gewinnt das Thema auch aufgrund des gesetzgeberischen Vorhabens, die Vorschriften über die Eheaufhebung durch das Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz zu modifizieren. Die Vorschriften über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels wurden im Jahr 2005 in das LPartG eingefügt. Diese verweisen grundsätzlich auf die Vorschriften des BGB, jedoch bestehen insbesondere auf der Rechtsfolgenseite erhebliche Unterschiede zwischen der Aufhebung der Ehe und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels. Diese Unterschiede sind aus rechtspolitischer Sicht nicht zu rechtfertigen.


Inhalt
Aus dem Inhalt: Der Willensmangel bei Eingehung der Ehe: Historische Entwicklung, Tatbestand, Rechtsfolgen, Abschaffung der Eheaufhebung? Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz Der Willensmangel bei Begründung der Lebenspartnerschaft: Historische Entwicklung, Tatbestand, Rechtsfolgen, Reform und Reformbedarf.

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631574300
    • Sprache Deutsch
    • Auflage 07001 A. 1. Auflage
    • Features Dissertationsschrift
    • Größe H210mm x B148mm x T11mm
    • Jahr 2007
    • EAN 9783631574300
    • Format Kartonierter Einband
    • ISBN 978-3-631-57430-0
    • Veröffentlichung 26.10.2007
    • Titel Der Willensmangel bei Eingehung der Ehe und Begründung der Lebenspartnerschaft
    • Autor Julia Drolshagen
    • Gewicht 249g
    • Herausgeber Peter Lang
    • Anzahl Seiten 184
    • Genre Öffentliches Recht

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