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Die Aufhebung des Bankgeheimnisses
Details
Das Bankgeheimnis - fester Bestandteil der deutschen Bankgeschichte - sollte im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes aufgehoben werden. Dass damit eine Polarisierung der Bevölkerung erreicht würde, steht außer Frage. Die Angst vor dem immer mehr überwachenden Staat könnte damit Realität werden. Die Einführung eines umfassenden Kontrollmitteilungsverfahrens könnte zu weiteren Kapitalausweichreaktionen führen.
Ist diese Angst begründet oder hätte es keine Auswirkungen in den verschiedensten rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichen? Der Autor untersucht anhand von Stellungnahmen aus unterschiedlichen Bereichen mögliche Konsequenzen und berücksichtigt Ansätze, die einer Aufhebung des Bankgeheimnisses entgegenstehen.
Der Autor
Matthias Milewski, Jahrgang 1976, ausgebildeter Handelsassistent, studierte Wirtschaftsrecht an der Hochschule Anhalt in Bernburg.
Leseprobe
b) Gegenstand des Bankgeheimnisses (S. 8-9)
Den Gegenstand des Bankgeheimnisses bestimmen in ihrem Inhalt und Umfang zwei Aspekte. Zum einen ist der Wille des Kunden in Betracht zu ziehen und zum anderen der innere Zusammenhang der geheimzuhaltenden Tatsachen mit der Geschäftsverbindung.
aa) Geheimnisherr
Nach der Rechtsprechung umfasst das Bankgeheimnis alle Tatsachen, die der Kunde geheim zu halten wünscht". Danach ist zunächst der wirkliche Wille des Kunden zu betrachten. Dabei ist unerheblich, ob der Wunsch des Kunden zur Geheimhaltung seitens der Bank seinem objektiven Interesse entspricht. Maßgeblich ist nur, was dem Willen des Kunden entspricht.
In vielen Fällen ist es für die Bank schwierig, den wirklichen Willen des Kunden festzustellen. Daher ist es notwendig, den mutmaßlichen Willen des Kunden in Betracht zu ziehen.Ist dieser nicht zu ermitteln, so stellt sich subsidiär das objektive Interesse des Kunden zur Bestimmung des Bankgeheimnisses zur Verfügung. Prinzipiell spricht eine Vermutung dafür, dass der Kunde alles, was sei ne Geschäftsbeziehung mit der Bank anbelangt, geheim halten möchte. Dabei sind unter Geschäftsbeziehung" alle Formen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit dem Kunden zu verstehen.
Die Geheimhaltungspflicht der Kreditinstitute erstreckt sich dabei auf Kontakte vorvertraglicher Art, auf geheim zu haltende Tatsachen und Werturteile des Kunden, sowie auf Familienangehörige und Geschäftspartner. Offenkundige oder allgemein bekannte Tatsachen, die die Bank nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung des Kunden in Erfahrung gebracht hat, unterliegen nicht der vertrauensrechtlichen Haftung.
Die Kenntnisnahme der Bank erfolgte nicht unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses. Das Bankgeheimnis ist gegenüber jedem Dritten zu wahren. Rechtfertigungsgründe für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei berechtigtem Interesse eines Dritten bestehen nicht. Dies gilt analog für Ehegatten. Verstirbt der Kunde, so ist der Erbe der neue Geheimnisherr.
bb) Geheimhaltungsverpflichteter
Das Kreditinstitut, als Träger der Geheimhaltungspflicht, mit dem der Kunde in einer Geschäftsbeziehung steht, ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Der Personenkreis umfasst diejenigen, die direkt gegenüber dem Verbraucher aus der Geschäftsbeziehung verpflichtet sind. Unerheblich ist, ob der Betroffene die Information unmittelbar im Zusammenhang oder innerhalb der Bank in Erfahrung gebracht hat. Geheimhaltungsverpflichtete sind dabei Inhaber bzw. Organe des Instituts (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat etc.) sowie die Mitglieder sonstiger Gremien (Kreditausschuss, Beirat etc.).
Inhalt
1;Inhaltsverzeichnis;8
2;Literaturverzeichnis;12
3;Abkürzungsverzeichnis;30
4;A. Einleitung;34
5;B. Hauptteil;36
5.1;I. Das Bankgeheimnis - Begriff und Abgrenzung;36
5.1.1;1. Begriffliche Bestimmung des Privatrechtlichen Bankgeheimnisses;36
5.1.1.1;a) Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses;37
5.1.1.1.1;aa) Verfassungsrechtliche Grundlagen;38
5.1.1.1.2;bb) Privatrechtliche Grundlagen;39
5.1.1.1.3;cc) Pflicht zur Amtsverschwiegenheit;39
5.1.1.1.4;dd) Verankerung des Bankgeheimnisses in den AGB;40
5.1.1.2;b) Gegenstand des Bankgeheimnisses;41
5.1.1.2.1;aa) Geheimnisherr;41
5.1.1.2.2;bb) Geheimhaltungsverpflichteter;42
5.1.1.2.3;cc) Umfang der Geheimhaltungspflicht;43
5.1.1.2.3.1;aaa) Geheimhaltungspflicht;43
5.1.1.2.3.2;bbb) Auskunftsverweigerungsrecht;44
5.1.1.3;c) Durchbrechung des Bankgeheimnisses;44
5.1.1.3.1;aa) Einschränkungen durch gesetzliche Normen;44
5.1.1.3.2;bb) Offenbarungspflichten gegenüber staatlichen Stellen;45
5.1.1.3.2.1;aaa) Zivilprozess;45
5.1.1.3.2.2;bbb) Sozialrecht;46
5.1.1.3.2.3;ccc) Strafverfahren;47
5.1.1.3.2.3.1;aaaa) Zeugnisverweigerungsrecht;47
5.1.1.3.2.3.2;bbbb) Beschlagnahme und Durchsuchung;48
5.1.1.3.2.4;ddd) Steuerverfahren;49
5.1.1.3.2.5;eee) Bekämpfung der Geldwäsche;50
5.1.1.3.3;cc) Schranken im Zivilrecht;52
5.1.1.3.3.1;aaa) Das Verhältnis von Bankgeheimnis und Bankauskunft;52
5.1.1.3.3.2;bbb) Die Erg nzung des Bankgeheimnisses durch das BDSG;53
5.1.1.3.3.2.1;aaaa) Das Verhältnis von BDSG und Bankgeheimnis;53
5.1.1.3.3.2.2;bbbb) Das Verhältnis von BDSG und Bankauskunft;53
5.1.1.3.3.2.3;cccc) Abgrenzung des BDSG zum Schufa-Verfahren;54
5.1.1.3.3.2.4;dddd) Abgrenzung der Schufa-Meldung von der Bankauskunft;54
5.1.1.4;d) Rechtsfolgen bei Verletzung des Bankgeheimnisses;55
5.1.1.4.1;Fallbeispiel: Breuer-Kirch-Affäre;55
5.1.2;2. Das steuerliche Bankgeheimnis;57
5.1.2.1;a) Bankenerlass;57
5.1.2.2;b)
30 a AO;57
5.1.2.2.1;aa)
30 a Abs. 1 AO, Schutz des Vertrauensverhältnisses Kreditinstitut - Kunde;58
5.1.2.2.2;bb)
30 a Abs. 2 AO, Keine allgemeine Konten berwachung bei Kreditinstituten;59
5.1.2.2.2.1;aaa) Sonderfall des
33 ErbStG;60
5.1.2.2.2.2;bbb) Sonderfall des
45 d EStG;60
5.1.2.2.3;cc)
30 a Abs. 3 AO, Umfang der Außenprüfung bei Banken im Hinblick auf Informationen, Bankkunden betreffend;61
5.1.2.2.3.1;aaa) Begriff der Kontrollmitteilung;61
5.1.2.2.3.2;bbb) Fallgruppen der Kontrollmitteilung;62
5.1.2.2.3.3;ccc) Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen als Eingriff in Rechte des Bankkunden und des Kreditinstituts;62
5.1.2.2.4;dd)
30 a Abs. 4 AO, Verzicht auf die Mitteilung von Kontonummern;63
5.1.2.3;ee)
30a Abs. 5 AO, Auskunftsersuchen an Kreditinstitute;64
5.1.2.4;ff) Rechtsfolgen bei Verletzung des
30 a AO;64
5.2;II. Stellungnahmen;65
5.2.1;1. Parteien;65
5.2.2;2. Sachverständige;67
5.2.3;3. Verbände;69
5.2.4;4. Banken;78
5.2.5;5. Literatur;79
5.2.6;6. Presse;81
5.3;III. Auswirkungen;84
5.3.1;1. Rechtlich;84
5.3.2;2. Steuerlich;88
5.3.3;3. Betriebswirtschaftlich;91
5.3.3.1;a) Die Finanzbehörde;91
5.3.3.2;b) Das Kreditinstitut;94
5.3.3.3;c) Der Bürger;95
5.3.4;4. Volkswirtschaftlich;97
5.3.5;5. Exkurs: Psychologisch;101
5.4;IV. Ausblick;103
5.4.1;1. Ansatz der Regierung - Steueramnestie;103
5.4.2;2. Weitere Ansätze;106
5.4.2.1;a) Abgeltungssteuer;106
5.4.2.2;b) Quellensteuer;107
5.4.2.3;c) Merz-Papier;109
5.4.2.4;d) EU-Zinsrichtlinie;111
6;C. Fazit;112
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783865960023
- Genre Handels- & Wirtschaftsrecht
- Hersteller Frank & Timme
- Jahr 2004
- EAN 9783865960023
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-86596-002-3
- Veröffentlichung 30.11.2004
- Titel Die Aufhebung des Bankgeheimnisses
- Autor Matthias Milewski
- Untertitel Eine Untersuchung der daraus resultierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Aus
- Herausgeber Frank & Timme
- Anzahl Seiten 112