Die Dritthaftung von Sachverständigen
Details
Die Schuldrechtsreform hat Auswirkungen auf die Rechtsinstitute der culpa in contrahendo und des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, die für die Dritthaftung von Sachverständigen als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund beantwortet diese Arbeit die Frage, wer nunmehr unter welchen Voraussetzungen den finanziellen Schaden tragen soll, wenn ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und sich eine Person darauf verlässt, die das Gutachten gar nicht in Auftrag gegeben hat. Für den gerichtlichen Sachverständigen ist § 839 a BGB neu eingeführt worden. Dessen Merkmale und Reichweite werden für die Frage der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits untersucht.
Autorentext
Die Autorin: Tabea Quiring studierte Jura und englisches Recht an der Universität Passau. Dort war sie nach ihrem Ersten Staatsexamen als Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Lehrstuhls für Zivilrecht und Zivilprozessrecht tätig. Ihr Referendariat absolvierte sie in Hamburg und Ankara (Türkei). Nunmehr arbeitet sie als Richterin in Berlin.
Inhalt
Aus dem Inhalt: Die Haftung des privat bestellten Sachverständigen gegenüber Nichtvertragspartnern nach der Schuldrechtsreform Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach der Einführung des § 839 a BGB.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631554227
- Sprache Deutsch
- Auflage 06001 A. 1. Auflage
- Genre Öffentliches Recht
- Größe H210mm x B148mm x T13mm
- Jahr 2006
- EAN 9783631554227
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-631-55422-7
- Veröffentlichung 02.08.2006
- Titel Die Dritthaftung von Sachverständigen
- Autor Tabea Quiring
- Untertitel Nach der Schuldrechtsreform und der Neuregelung des § 839 a BGB
- Gewicht 306g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 232