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Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
Details
Einstweilige Verfügungen stellen staatliche Sicherungsmaßregeln dar, die verhindern, dass die künftige Durchsetzung eines Anspruchs erheblich erschwert oder vereitelt wird. Die Notwendigkeit dieses Instrumentariums des vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich aus der langen Zeitspanne, die zwischen Beginn des Erkenntnisverfahrens, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des daraus resultierenden Urteils liegt, in welcher die Exekutionsobjekte oftmals dem Gläubigerzugriff vorab entzogen werden und die tatsächliche Befriedigung der Gläubiger scheitert. Im Zuge des EheRÄG 1978 wurde in
382 Abs 1 Z 8 EO zusätzlich die lit c eingefügt, um so die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mittels einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Besteht bei bevorstehender Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Gefahr einer Verhinderung der Benützung dringend benötigter Vermögensgegenstände oder wird sogar die Beseitigung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse befürchtet, so besteht die Möglichkeit, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Autorentext
Marion Andrea Bscheiden studierte Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Zuletzt war sie als Studienassistentin am Institut für Österreichisches und Internationales Zivilgerichtliches Verfahren, Insolvenzrecht und Agrarrecht tätig und arbeitet nun bei Binder Grösswang Rechtsanwälte in Wien als Rechtsanwaltsanwärterin.
Klappentext
Einstweilige Verfügungen stellen staatliche Sicherungsmaßregeln dar, die verhindern, dass die künftige Durchsetzung eines Anspruchs erheblich erschwert oder vereitelt wird. Die Notwendigkeit dieses Instrumentariums des vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich aus der langen Zeitspanne, die zwischen Beginn des Erkenntnisverfahrens, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des daraus resultierenden Urteils liegt, in welcher die Exekutionsobjekte oftmals dem Gläubigerzugriff vorab entzogen werden und die tatsächliche Befriedigung der Gläubiger scheitert. Im Zuge des EheRÄG 1978 wurde in § 382 Abs 1 Z 8 EO zusätzlich die lit c eingefügt, um so die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mittels einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Besteht bei bevorstehender Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Gefahr einer Verhinderung der Benützung dringend benötigter Vermögensgegenstände oder wird sogar die Beseitigung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse befürchtet, so besteht die Möglichkeit, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783639387070
- Sprache Deutsch
- Auflage Aufl.
- Größe H220mm x B150mm x T8mm
- Jahr 2012
- EAN 9783639387070
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-639-38707-0
- Veröffentlichung 31.01.2012
- Titel Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
- Autor Marion Andrea Bscheiden
- Untertitel Einstweilige Regelung der Bentzung und Sicherung von ehelichem Gebrauchsvermgen und ehelichen Ersparnissen
- Gewicht 215g
- Herausgeber AV Akademikerverlag
- Anzahl Seiten 132
- Genre Öffentliches Recht