Die nicht planakzessorische Enteignung
Details
Als nicht planakzessorisch lässt sich die Enteignung bezeichnen, die für die Verwirklichung von Vorhaben durchgeführt wird, die vor dem Enteignungsverfahren noch kein behördliches Planungsverfahren durchlaufen haben. Anders als die Enteignung aufgrund Planfeststellungsbeschlusses oder zur Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans hat die nicht planakzessorische Enteignung bislang kaum Beachtung gefunden. Die Arbeit möchte diese Lücke füllen. Aus Sicht der rechtsanwendenden Enteignungsbehörde wird die Regelung dieser Konstellation in den Landesenteignungsgesetzen behandelt: Die gesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen werden systematisiert und unter Aufarbeitung der bislang wenig berücksichtigten Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt. Es wird überlegt, ob und inwieweit die Enteignungsbehörde bei ihrer Prüfung an vorgelagerte Raumplanungs- und Zulassungsentscheidungen gebunden ist. Dabei wird deutlich, dass die Landesenteignungsgesetze die der Enteignungsbehörde bei der nicht planakzessorischen Enteignung obliegende Funktion einer «Ersatzplanfeststellungsbehörde» nur unbefriedigend ausgestalten. Insoweit werden Vorschläge für Gesetzesänderungen entwickelt.
Autorentext
Die Autorin: Gisela Henze, 1987-1993 Jurastudium an der Universität Osnabrück; 1993-1996 Referendariat beim Oberlandesgericht Oldenburg; 1996-1999 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kommunalrecht der Universität Osnabrück; seit 1999 Regierungsrätin beim Land Sachsen-Anhalt; 1999-2000 Enteignungsdezernentin beim Regierungspräsidium Magdeburg; 2000-2001 Leiterin des Rechtsamts beim Landkreis Aschersleben-Staßfurt; seit 2001 Beurlaubung aus familiären Gründen; 2009 Promotion.
Klappentext
Als nicht planakzessorisch lässt sich die Enteignung bezeichnen, die für die Verwirklichung von Vorhaben durchgeführt wird, die vor dem Enteignungsverfahren noch kein behördliches Planungsverfahren durchlaufen haben. Anders als die Enteignung aufgrund Planfeststellungsbeschlusses oder zur Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans hat die nicht planakzessorische Enteignung bislang kaum Beachtung gefunden. Die Arbeit möchte diese Lücke füllen. Aus Sicht der rechtsanwendenden Enteignungsbehörde wird die Regelung dieser Konstellation in den Landesenteignungsgesetzen behandelt: Die gesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen werden systematisiert und unter Aufarbeitung der bislang wenig berücksichtigten Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt. Es wird überlegt, ob und inwieweit die Enteignungsbehörde bei ihrer Prüfung an vorgelagerte Raumplanungs- und Zulassungsentscheidungen gebunden ist. Dabei wird deutlich, dass die Landesenteignungsgesetze die der Enteignungsbehörde bei der nicht planakzessorischen Enteignung obliegende Funktion einer «Ersatzplanfeststellungsbehörde» nur unbefriedigend ausgestalten. Insoweit werden Vorschläge für Gesetzesänderungen entwickelt.
Inhalt
Aus dem Inhalt: Einordnung der nicht planakzessorischen Enteignung - Auslegung der gesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen: vorhabenbezogene und enteignungsbezogene Voraussetzungen - Bindung der Enteignungsbehörde an vorgelagerte Planungs- und Zulassungsentscheidungen - Schlussbemerkungen zur Regelung der vorhabenbezogenen Voraussetzungen.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631592618
- Sprache Deutsch
- Auflage 09001 A. 1. Auflage
- Features Dissertationsschrift
- Größe H216mm x B153mm x T19mm
- Jahr 2009
- EAN 9783631592618
- Format Fester Einband
- ISBN 978-3-631-59261-8
- Veröffentlichung 08.10.2009
- Titel Die nicht planakzessorische Enteignung
- Autor Gisela Henze
- Untertitel Prüfung der Voraussetzungen durch die Enteignungsbehörde
- Gewicht 478g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 280
- Lesemotiv Verstehen
- Genre Strafrecht