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Die Versäumung im Berufungsverfahren
Details
Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt § 329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach überwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulässiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Die Untersuchung zeigt, daß die mit § 329 StPO einhergehende Beschränkung dieses Grundrechtsgebrauchs weder auf grundrechtsimmanente Begrenzungen noch höherrangige Rechtsgüter gestützt werden kann. Gegen die Vorschrift sind somit verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben.
Autorentext
Der Autor: Gunnar Lüer wurde 1971 in Hildesheim geboren. Er studierte ab 1992 zunächst Englisch, Geschichte und Deutsch, später Jura in Göttingen. Bis zu seinem Examen 1999 war er zwei Jahre lang als Hilfskraft am zivilrechtlichen Lehrstuhl von Professor Dr. Uwe Diederichsen beschäftigt. Derzeit befindet er sich im juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig.
Klappentext
Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt § 329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach überwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulässiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Die Untersuchung zeigt, daß die mit § 329 StPO einhergehende Beschränkung dieses Grundrechtsgebrauchs weder auf grundrechtsimmanente Begrenzungen noch höherrangige Rechtsgüter gestützt werden kann. Gegen die Vorschrift sind somit verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben.
Inhalt
Aus dem Inhalt: § 329 StPO und das strafprozessuale Anwesenheitsprinzip Geschichtliche Entwicklung der Berufung und § 329 StPO vergleichbarer Vorschriften Einfachrechtliche Erklärungen (Versäumnisurteil, Rechtsmittelverzicht) Disponibilität des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Grundrechtsverzicht und Verwirkung.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631509951
- Auflage 03001 A. 1. Auflage
- Sprache Deutsch
- Genre Steuerrecht
- Größe H210mm x B148mm x T14mm
- Jahr 2003
- EAN 9783631509951
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-631-50995-1
- Veröffentlichung 04.09.2003
- Titel Die Versäumung im Berufungsverfahren
- Autor Gunnar Lüer
- Untertitel Das strafprozessuale Anwesenheitsprinzip im Spannungsfeld von autonomer Subjektstellung und öffentlichen Interessen am Beispiel des § 329 Abs. 1,2 StPO
- Gewicht 319g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 236