Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils

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Details

Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die «Visualisierung» von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der Überprüfung der in den Urteilsgründen dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtlich zulässige Verwendung von Abbildungen zur Begründung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begründungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformität der Verweisungsmethode herzustellen.

Autorentext

Die Autorin: Ulrike Janke, geboren 1972 in Berlin, ist Referendarin beim Kammergericht Berlin. Sie studierte Rechtswissenschaften in Potsdam und Berlin. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen war sie mehrere Jahre als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin tätig und promovierte dort im Wintersemester 2007/2008.


Inhalt
Aus dem Inhalt: Voraussetzungen der Verweisung auf Abbildungen im Strafurteil (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) Inkorporation von Abbildungen Bedeutung des Augenscheinsbeweises in der tatrichterlichen Praxis Visuelle Rechtskommunikation Entwicklung der Begründungspflicht des Richters Funktionen der Strafurteilsbegründung Revisibilität der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachrüge Darstellungsrüge Gerichtsverfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz Ausdehnung der Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts im Rahmen der «erweiterten» Revision Augenscheinsbeweiserhebung in der Revisionsinstanz.

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Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631583036
    • Auflage 08001 A. 1. Auflage
    • Sprache Deutsch
    • Genre Steuerrecht
    • Größe H210mm x B148mm x T12mm
    • Jahr 2008
    • EAN 9783631583036
    • Format Kartonierter Einband
    • ISBN 978-3-631-58303-6
    • Veröffentlichung 09.12.2008
    • Titel Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils
    • Autor Ulrike Janke
    • Untertitel Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO)
    • Gewicht 271g
    • Herausgeber Peter Lang
    • Anzahl Seiten 185

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