Die Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 30 WpÜG

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Details

Durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) wurde zum 01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung für öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehören, in besonderen Fällen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung für die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtausübung des Dritten Einfluss zu nehmen. § 30 WpÜG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestände. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestände zu untersuchen.

Autorentext

Der Autor: Holger Pittroff, geboren 1973 in Kulmbach, studierte Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth. Nach dem Ersten Staatsexamen im Jahre 1997 und dem Zweiten Staatsexamen im Jahre 2000 absolvierte der Autor im Studienjahr 2000/2001 ein LL.M.-Studium an der University of Illinois in Urbana-Champaign. Im Jahre 2002 erwarb er den Titel Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth). Er ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2003 in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig. Promotion 2003.


Klappentext

Durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) wurde zum 01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung für öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehören, in besonderen Fällen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung für die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtausübung des Dritten Einfluss zu nehmen. § 30 WpÜG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestände. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestände zu untersuchen.


Inhalt
Aus dem Inhalt: Übernahmerecht in Deutschland und Europa Der Begriff der Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG Die Bedeutung und Auslegung des § 30 WpÜG Die einzelnen Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG Sonstige Probleme im Zusammenhang mit Stimmrechtszurechnungen Die Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 WpHG.

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631514177
    • Features Dissertationsschrift
    • Sprache Deutsch
    • Genre Zivilprozessrecht
    • Größe H211mm x B146mm x T25mm
    • Jahr 2003
    • EAN 9783631514177
    • Format Kartonierter Einband
    • ISBN 978-3-631-51417-7
    • Titel Die Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 30 WpÜG
    • Autor Holger Pittroff
    • Gewicht 532g
    • Herausgeber Lang, Peter GmbH
    • Anzahl Seiten 400

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