Die Zurechnungstatbestände des WpHG und WpÜG

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Details

Zentrale Normen des WpHG und des WpÜG sind die Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekräftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsätzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien für beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass § 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuräumen und das für § 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsätzlich auf § 30 WpÜG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Gründen kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des § 30 WpÜG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschließenden Auslegung der Zurechnungstatbestände diese für die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen § 22 WpHG und § 30 WpÜG auf.

Autorentext
Der Autor: Philipp Rulf, geboren 1973, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Trier. Nach dem juristischen Staatsexamen in Trier absolvierte er den Referendardienst am Landgericht Koblenz. Seit Mitte 2002 ist er als Rechtsanwalt bei einer auf Steuer- und Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei in Bonn tätig.

Klappentext

Zentrale Normen des WpHG und des WpÜG sind die Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekräftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsätzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien für beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass § 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuräumen und das für § 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsätzlich auf § 30 WpÜG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Gründen kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des § 30 WpÜG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschließenden Auslegung der Zurechnungstatbestände diese für die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen § 22 WpHG und § 30 WpÜG auf.


Inhalt

Aus dem Inhalt: Entstehung des WpHG und des WpÜG - Sinn und Zweck der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des WpHG - Sinn und Zweck des Pflichtangebotes - Bedeutung der Beteiligungspublizität für Anlegerschutz und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes - Bedeutung des Pflichtangebotes für Anleger- und Minderheitenschutz sowie Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes - Funktion und Aufgabe der Zurechnungstatbestände - Verhältnis von § 22 WpHG und § 30 WpÜG - Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG.

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631601228
    • Features Dissertationsschrift
    • Sprache Deutsch
    • Genre Handels- & Wirtschaftsrecht
    • Lesemotiv Verstehen
    • Größe H208mm x B146mm x T15mm
    • Jahr 2010
    • EAN 9783631601228
    • Format Kartonierter Einband (Kt)
    • ISBN 978-3-631-60122-8
    • Titel Die Zurechnungstatbestände des WpHG und WpÜG
    • Autor Philipp Rulf
    • Untertitel Auslegung und Abgrenzung der Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG
    • Gewicht 275g
    • Herausgeber Lang, Peter GmbH
    • Anzahl Seiten 205

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