Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 120

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Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- 1. Ist bei der Fristsetzung nach § 519 Abs. 6 ZPO. die mit einem festen Endpunkt bestimmte Rachweisfrist der nach einem Zeitraum bestimmten Rachweisfrist gleich zn behandeln in Bezug auf die Frage, wann die durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs gehemmte Frist ihr Ende erreicht? -- 2. Ist bet der Aufwertung eines Pachtinvcntar-Wertes, der auS Anlaß der Rückgabe der Pachtung in Papicrmar! geschätzt wurde, der Umstand zu berücksichtigen, daß der Pächter den Pachtzins in entwertetem Gelde entrichtet hat? -- 3. Kann sich der BerpSchter gegenüber dem Anspruch des Pächters auf den bei Rückgabe der Pachtung in fester Währung geschätzten Pachtinventar-Preis darauf berufen, daß der Pachter den Pachtzins in entwertetem Gelde gezahlt habe? -- 4. Inwieweit hindert die Eintragung der Vormerkung einer Hypothek die Wiedereintragung einer gelöschten Hypothek in Höhe der Aufwertung an der früheren Rangstelle? -- 5. 1. Ist ein Todesfall, der durch nicht vorauszusehendes AuStretcn von Kohlenoxydgas anS einem Zimmerofen verursacht worden ist, alS Unfall im Sinne des § 2 Abs. I der Allgemeinen Berfichernngsbedingnngen des Unfallverficherimgs-Berbands anznsehen? 2. Trifft auf ihn die Vorschrift im §2 Abs. ll daselbst zn, wonach Vergiftungen" nicht als Unfälle gelten? -- 6. Unter welchen Voraussetzungen gilt für die Parteien eines MetverhSltnisseS die gesetzliche Miete? -- 7. Welchen Einfluß hat die unheilbare Richtigkeit von Generalvcrsammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft aus die Rechtsgültigkeit späterer derartiger Beschlüsse? -- 8. Begeht ein Ehemann, der tatsächlich in Doppelehe lebt, durch geschlechtlichen Verkehr mit seiner nunmehrigen Fran schon dann einen die Scheidung der früheren Ehe rechtfertigenden Ehebruch, wenn seiue Annahme, diese Ehe fei ohne Richterspruch nichtig, auf Fahrlässigkeit beruht, oder liegt ein solcher Ehebruch nur dann vor, wenn er die Rechtsbeständigkelt seiner früheren Ehe kennt? -- 9. Geht ein Schaden, der dadurch verursacht worden ist, daß das Schiff Infolge nicht gehöriger Beladung nicht seetüchtig war, zu Lasten des Versicherers oder deS Versicherungsnehmers? -- 10. über Art und Umfang der Haftung des Verfrachters gegenüber den Befrachtern für die Reisetüchtigkeit des Schiffes und zur Frage der Freizeichnung des Verfrachters von dieser Haftung. -- 11. 1. Steht der Unterlassungsklage, die ein Berband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 NnlWG.) anstrengt, der Umstand entgegen, daß gegen denselben Beklagten schon der durch dessen Wettbewerb unmittelbar Verletzte Klage auf Unterlassung erhoben hat? 2. Wann ist vertragswidrige Rabattgewährung sittenwidrig? 3. Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn dem vertragsuntreuen Abnehmer (Wiederverkäufer) für den Fall der Nichteinhaltung der Markenpreise" Liefersperre angedroht wird? -- 12. Unterliegt die Zusage der Verschaffung von Geschäftsanteilen eineS Dritten oder ein Garantteversprechen dieses Inhalts der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG.? -- 13. 1. Ist der Begriff Spezialvollmacht" im § 119 Abs. 2 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes im Sinne einer Vollmacht zu verstehen? 2. Ist eine derartige Spezialvollmacht" nach Tarifstclle 19 Abf. 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes zu versteuern? -- 14. Kann die ohne Kündigungsvorbehalt erfolgte Anstellung eines Relchsbeamten dann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der Vorbehalt nnr infolge eines Berschens nicht in die Anstellungsurkunde anfgenommen worden ist? -- 15. Was muß ein Beamter zu seiner Entlastung beweisen, wenn er für das Abhandenkommen einer in seine amtliche Obhut gelangten Sache verantwortlich gemacht wird? -- 16. 1. Welches Recht ist anzuwenden, wenn zwischen einem deutschen Versicherer und einem deutschen Versicherungsnehmer im Ausland eine Versicherung in ausländischer Währung abgeschlossen worden ist? 2. Ist, falls eine österreichische Versicherungsgesellschaft

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783112334713
    • Auflage Reprint 2020
    • Editor Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
    • Sprache Deutsch
    • Genre Sonstige Jura-Bücher
    • Größe H236mm x B160mm x T32mm
    • Jahr 1928
    • EAN 9783112334713
    • Format Fester Einband
    • ISBN 978-3-11-233471-3
    • Veröffentlichung 31.12.1928
    • Titel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 120
    • Untertitel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 120
    • Gewicht 874g
    • Herausgeber De Gruyter
    • Anzahl Seiten 440
    • Lesemotiv Verstehen

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