Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 136

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Frontmatter -- Inhalt -- 1. Muß sich ein Kirchenvorsteher einer katholischen Pfarrgemeinde, der diese auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrspflicht in Anspruch nimmt, entgegenhalten lassen, daß er ihr für die Erfüllung der Verkehrspflicht verantwortlich sei? -- 2. Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog. Schwarzfahrt ungerichtet werden?) -- 3. 1. Wann haftet der Kraftfahrzeughalter nach allgemeinen Vorschriften für einen Schaden, den der Kraftfahrzeugführer auf einer ohne Wissen und Willen des Halters unternommenen Fahrt verursacht? 2. Zum Umfange der Schadensersatzpflicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz -- 4. 1. Kam der Ehemam nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, die zwischen ihm und den gemeinschaftlichen Kindern nicht fortgesetzt wird, allein ohne Zuziehung der Erbengemeinschaft ein zum noch ungeteilten Gesamtgut gehöriges Grundstück verpachten? 2. Woraus muß sich nach § 1424 BGB. die Kenntnis des Ehemanns oder des Dritten von der Beendigung der ehemännlichen Verwaltungsbefugnis beziehen? 3. Kam der Grundstücksbesitzer dem Herausgabeanspruch gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht auch dann geltend machen, wenn er dem Herausgabeanspruch auf andere Weise begegnen kam und dadurch bereits gesichert ist? 4. Zur rechtlichen Bedeutung der Übertragungsanordnung gemäß § 118 ZBG. in der Teilungsversteigerung -- 5. Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Ist es dafür erheblich, ob ein selbständiger oder ein unselbständiger Wegeteil eingezogen wird? Kommt es für die Frage, ob die Telegraphenverwaltung die infolge einer Wegeeinziehung erforderlich werdenden Änderungen an ihrer Telegraphenlinie auf eigene Kosten zu bewirken hat, darauf an, ob die Einziehung auf Anregung und zum Nutzen des Wegeunterhaltungspflichtigen oder eines anderen geschieht? -- 6. Fällt die Befugnis des Hauptvermieters, nach § 556 Abs. 3 BGB. gegen den Untermieter vorzugehen, dann weg, wenn er von dem mit dem Hauptmieter geschlossenen Mietverträge zurücktritt? -- 7. Kann der Veräußerer eines Grundstücks vom Erwerber Ausgleichung verlangen, wenn ihn infolge einer nach Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eine nicht vorausgesehene Aufwertungspflicht trifft? -- 8. Schützt die Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. den Gläubiger auch dagegen, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht? -- 9. Hastet der preußische Notar den Beteiligten ans Schadensersatz, wenn er zu einem von ihm beurkundeten Verträge einen zu hohen Stempel berechnet hat, den jene dann im Vertrauen aus die Richtigkeit dieser Berechnung gezahlt haben? -- 10. Kann ein Verzicht des Versicherers auf das Zugehen des Widerrufs einer Bezugsberechtigung darin gefunden werden, daß der Versicherungsvertrag mit einer Klausel geschlossen worden ist, wonach der Versicherer befugt sein sott, den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt zur Verfügung über alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag anzusehen? -- 11. 1. Hat der Pächter nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 ein Vorkaufsrecht auch dann, wenn das Siedlungsunternehmen das Pachtgrundstück freihändig erworben hat? 2. Besteht das Vorkaufsrecht des Pächters auch an Flächen, die er nicht in Pachtbesitz gehabt hat? S. Ist auf das Vorkaufsrecht des Pächters § 508 BGB. anwendbar? Wie ist danach zu verfahren? -- 12. Zur Höhe und Berechnung der Bankzinse« um die Zeit der Währungsfestigung. Durften damals die Banken in den einzelnen Saldoabschnitten die Zinsen allgemein für den ganzen Abschnitt nach dem darin vorkommenden höchsten Stande der Schuld der Stunden berechnen? -- 13. Ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes 1. eine Haftpflichtversicherung, 2. ein besonders grobes Verschulden d

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783112333051
    • Auflage Reprint 2020
    • Editor Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
    • Sprache Deutsch
    • Genre Sonstige Jura-Bücher
    • Größe H236mm x B160mm x T32mm
    • Jahr 1932
    • EAN 9783112333051
    • Format Fester Einband
    • ISBN 978-3-11-233305-1
    • Veröffentlichung 31.12.1932
    • Titel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 136
    • Untertitel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 136
    • Gewicht 862g
    • Herausgeber De Gruyter
    • Anzahl Seiten 468
    • Lesemotiv Verstehen

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