Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 8

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Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Ist bei Pensionierung einer ans dem Heere zur Schutztruppe übergetretenen und bei dieser zum Deckoffizier beförderten deutschen Militärperson die bei der Schutztruppe erreichte Charge maßgebend? 2. Sind bei Pensionierung eines aus dem Heere hervorgegangenen Deckoffiziers der Schutztruppe die Gebührnisse eines Teckoffiziers der Marine in analoger Anwendung zugrunde zu legen? 3. Ist bei Berechunug des Dienstalters die in der Heimat vor dem Eintritt in die Schutztruppe zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen? -- 2. Ist der Gerichtsstand des Vermögens, soweit Wertpapiere, insbesondere Inhaberpapiere, in Betracht kommen, lediglich bei dem Gerichte des Ortes, wo die Wertpapiere sich befinden, oder auch bei dem Gerichte des Ortes, an dem der Schuldner der verbrieften Forderungen seinen Wohnsitz hat, begründet? -- 3. Kommt für die Aufrechnung im Konkurse ein Entschädigungsanspruch aus der vom Konkursverwalter nach § 15 K.O. a. F. § 17 K.O. n. F. abgelehnten Vertragserfüllung al- aufschiebend bedingte Forderung in Betracht? -- 4. Bedarf es einer vorgängige« Pfändung, wenn der Konkursverwalter die Verwertung eines zur Masse gehörigen beweglichen Gegenstandes, an welchem ein Gläubiger ein Faustpfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung betreiben will? -- 5. Was ist im § 25 H.G.B. unter den Worten im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten" (Abs. 1) und Geschäftsverbindlichkeiten" (Abs. 3) zu verstehen? Fällt darunter eine Vereinbarung über die Änderung der Firma? -- 6. Ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, welcher auf Grund eines eingetragenen, aber nicht schutzfähigen Gebrauchsmusters einen anderen an der Herstellung des Musters in seinem Gewerbebetriebe verhindert hat, nur im Falle der Renntnis, oder auch schon im Falle fahrlässiger Unkenntnis von der Schutzlosigkeit des Gebrauchsmusters begründet? -- 7. Ist eine Rechtsstreitigkeit über die Nichtverpflichtung zur Entrichtung von Schulgeld für eine öffentliche Gemeindeschule nach § 13 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes dem ordentlichen Rechtswege entzogen? -- 8. Findet bei der Ermittelung de- Werte- einer durch taxierte Police versicherten Sache der § 286, oder der § 287 Z.P.O. Anwendung? -- 9. Bedarf die Frau zum rechtswirksamen Abschluß eines Pachtvertrags über ein zu ihrem eingebrachten Gut gehöriges Landgut der Einwilligung des Mannes? -- 10. 1. Verhältnis der Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund zu späteren Klagerweiterungen. -- 11. Kann die Anfechtung nach §§ 29 slg. K.O. wirksam durch eine Erklärung erfolgen, die außerhalb eines Prozeßverfahrens dem Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben wird? Genügt es, daß sie in einem vorbereitenden Schriftsätze erklärt, und dieser dem Anfechtungsgegner zugestellt wird? -- 12. Wie ist der Wechselprotest mangels Zahlung aufzunehmen, wenn der Akzeptant gestorben ist? -- 13. Welche prozessuale Bedeutung hat das Zugeständnis des Eigentumsrechts? -- 14. Können in der Zeit zwischen dem Abschlusse des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Gesellschaft mit deschränkter Haftung in das Handelsregister Beschlüsse der Gesellschaft mit Kraft für die einzutragende Gesellschaft gefaßt werden? Setzt die erneute Aufforderung im Sinne des § 21 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschräkter Haftung, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vorans? -- 15. 1. Ist die Erlassung eines Teilnrteils erforderlich, wem mit der Klage auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses und auf Leistung des Offenbarungseides die Klage auf Zahlung der geschuldeten Summe verbunden ist, und die Klage begründet erscheint? 2. Sind die Voraussetzungen der Feststellungsklage erforderlich für eine Verurteilung zur Zahlung unter Vorbehalt der Feststellung des Betrages und für die Feststellung einer nicht zissermäßig bestimmten Geldforderung? 3

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783112354414
    • Auflage Neue Folge. Bd. 58 der ganzen Reihe. Reprint 2020
    • Editor Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
    • Sprache Deutsch
    • Genre Sonstige Jura-Bücher
    • Größe H236mm x B160mm x T32mm
    • Jahr 1905
    • EAN 9783112354414
    • Format Fester Einband
    • ISBN 978-3-11-235441-4
    • Veröffentlichung 31.12.1905
    • Titel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 8
    • Untertitel Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 8
    • Gewicht 862g
    • Herausgeber De Gruyter
    • Anzahl Seiten 463
    • Lesemotiv Verstehen

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