Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Details
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Autorentext
Der Autor: Mario Stillig, geboren 1976; Studium in Göttingen und Nottingham (England); Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutsch-Chinesischen Institut für Rechtswissenschaft der Universität Göttingen; Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg; seit Anfang 2007 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.
Klappentext
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Inhalt
Aus dem Inhalt: Die Haftung des privat beauftragten Sachverständigen Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen Die vertragsähnliche Sachwalterhaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragshaftung.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631563977
 - Auflage 07001 A. 1. Auflage
 - Sprache Deutsch
 - Features Dissertationsschrift.
 - Genre Sonstige Jura-Bücher
 - Größe H210mm x B148mm x T13mm
 - Jahr 2007
 - EAN 9783631563977
 - Format Kartonierter Einband
 - ISBN 978-3-631-56397-7
 - Veröffentlichung 05.11.2007
 - Titel Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen
 - Autor Mario Stillig
 - Untertitel Unter besonderer Berücksichtigung des Prozessvergleichs- Zugleich ein Beitrag zur quasi-vertraglichen Haftung
 - Gewicht 291g
 - Herausgeber Peter Lang
 - Anzahl Seiten 220
 - Lesemotiv Verstehen