Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung für die Vernehmung zur Sache
Details
Das Fragerecht des Verteidigers muss in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden. § 240 Abs. 2 StPO eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, ein Erweitertes Kognitives Interview mit dem Zeugen durchzuführen und zusammenhängende Zeugenerklärungen einzufordern.
Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Zeugen zu richten. Nach herrschender Meinung soll er aber nur genau umrissene und inhaltlich beschränkte Fragen stellen dürfen. Zusammenhängende Erklärungen dürfe nur der Vorsitzende einfordern. Martin Wilke widmet sich der Frage, ob das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden muss. Er weist nach, dass das Fragerecht als umfassendes Recht zu verstehen ist, eine an aussagepsychologischen Erkenntnissen ausgerichtete, lenkende Gesprächsdynamik entwickeln und zusammenhängende Zeugenerklärungen einfordern zu dürfen.
Autorentext
Martin Wilke studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und der Universität zu Köln. Parallel hierzu verfasste er seine Dissertation. Den Schwerpunkt seines Referendariats legte er in den Bereich der Strafverteidigung. Martin Wilke ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Straf- und Strafprozessrecht.
Inhalt
Psychologie der Zeugenbefragung Gedächtnis- und Aussagepsychologie Strafverteidigung Vernehmungsergebnis als Grundlage für den Prozessausgang Konsequenzen für das Fragerecht des Verteidigers § 69 StPO § 240 Abs. 2 StPO Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK effektive Teilhabe an der Zeugenexploration
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631802670
- Auflage 20001 A. 1. Auflage
- Editor Martin Waßmer
- Sprache Deutsch
- Genre Sonstige Jura-Bücher
- Größe H216mm x B153mm x T16mm
- Jahr 2020
- EAN 9783631802670
- Format Fester Einband
- ISBN 978-3-631-80267-0
- Veröffentlichung 10.02.2020
- Titel Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung für die Vernehmung zur Sache
- Autor Martin Wilke
- Untertitel Die Entstehung der Vernehmungsstruktur des § 69 StPO unter besonderer Berücksichtigung der Teilhabemöglichkeiten der Verteidigung zugleich eine Gegenüberstellung mit aussagepsychologischen Grundsätzen
- Gewicht 418g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 232
- Lesemotiv Verstehen