Ermittlungsrechte und -pflichten der Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung

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Details

Ermittlungen stehen am Anfang eines jeden Strafverfahrens. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung mit der Ermittlung von Beweismitteln vorzubereiten. Im Gegensatz dazu ist es Aufgabe des Gerichts, in der Hauptverhandlung Beweise zu erheben und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Darf die Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung die ihr für das Ermittlungsverfahren zugewiesene Tätigkeit fortsetzen? Wann überschreitet die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenz und stört das gerichtliche Verfahren? In welchen Fällen muß die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung weiterermitteln? Die vorliegende Arbeit beantwortet diese Fragen anhand einer umfassenden Analyse der Strafprozeßordnung und ihrer historischen Wurzeln.

Autorentext

Der Autor: Thorsten Lindemann, geboren 1969 in Wedel bei Hamburg, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Düsseldorf. Das Referendariat absolvierte er in Duisburg. Seit 1998 arbeitet er als Rechtsanwalt in Aachen.


Inhalt
Aus dem Inhalt: Nachermittlungen im Verhältnis von Wahrheit und Gerechtigkeit Historische Entwicklung der StA Die Aufgabe «Rechtsprechung» Sozialpsychologische Voraussetzungen einer Unparteilichkeit des Richters: Die Theorie der kognitiven Dissonanz und der Inertia-Effekt Die Störung des gerichtlichen Verfahrens und ihre Konsequenzen Die Pflicht zur Durchführung von Nachermittlungen.

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631504796
    • Auflage 02001 A. 1. Auflage
    • Sprache Deutsch
    • Features Dissertationsschrift.
    • Größe H210mm x B148mm x T16mm
    • Jahr 2002
    • EAN 9783631504796
    • Format Kartonierter Einband
    • ISBN 978-3-631-50479-6
    • Veröffentlichung 20.11.2002
    • Titel Ermittlungsrechte und -pflichten der Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung
    • Autor Thorsten Lindemann
    • Gewicht 361g
    • Herausgeber Peter Lang
    • Anzahl Seiten 276
    • Lesemotiv Verstehen
    • Genre Rechts-Lexika

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