Wir verwenden Cookies und Analyse-Tools, um die Nutzerfreundlichkeit der Internet-Seite zu verbessern und für Marketingzwecke. Wenn Sie fortfahren, diese Seite zu verwenden, nehmen wir an, dass Sie damit einverstanden sind. Zur Datenschutzerklärung.
Relative Tariffähigkeit
Details
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Gewerkschaft für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gebe keine relative Tariffähigkeit. Um tariffähig zu sein, müsse eine Gewerkschaft über genügend Durchsetzungskraft verfügen, damit sie der soziale Gegenspieler als Tarifpartner ernst nehme. Dieses Kriterium sei zudem gesetzesübergreifend zur Bestimmung des Gewerkschaftsbegriffs heranzuziehen. Diese Studie untersucht die Aussagen des Bundesarbeitsgerichts anhand der juristischen Auslegungsmethoden und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bundesarbeitsgericht in vielen Punkten zuzustimmen ist. Allerdings kann im Sinne der relativen Tariffähigkeit abweichend vom «Alles-oder-Nichts-Prinzip» einem Verband die Tariffähigkeit nur dort zugesprochen werden, wo sie tatsächlich gegeben ist. Dabei wird herausgearbeitet, welches die Bezugspunkte der Relativität sein, welche Kriterien sich zur Feststellung relativer Tariffähigkeit eignen und welche Konsequenzen sich aus ihrer Anwendung ergeben könnten.
Autorentext
Der Autor: Tilman Isenhardt wurde 1978 in Düsseldorf geboren. Nach seinem Jurastudium in Bonn und Clermont-Ferrand promovierte er am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln. Promotionsbegleitend arbeitete er für die Praxisgruppe Arbeitsrecht einer international tätigen Kanzlei in Düsseldorf. Seit Oktober 2005 absolviert er sein Referendariat am Landgericht Köln mit Stationen bei einer renommierten Arbeitsrechtskanzlei in Köln und beim BDI in Brüssel.
Klappentext
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Gewerkschaft für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gebe keine relative Tariffähigkeit. Um tariffähig zu sein, müsse eine Gewerkschaft über genügend Durchsetzungskraft verfügen, damit sie der soziale Gegenspieler als Tarifpartner ernst nehme. Dieses Kriterium sei zudem gesetzesübergreifend zur Bestimmung des Gewerkschaftsbegriffs heranzuziehen. Diese Studie untersucht die Aussagen des Bundesarbeitsgerichts anhand der juristischen Auslegungsmethoden und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bundesarbeitsgericht in vielen Punkten zuzustimmen ist. Allerdings kann im Sinne der relativen Tariffähigkeit abweichend vom «Alles-oder-Nichts-Prinzip» einem Verband die Tariffähigkeit nur dort zugesprochen werden, wo sie tatsächlich gegeben ist. Dabei wird herausgearbeitet, welches die Bezugspunkte der Relativität sein, welche Kriterien sich zur Feststellung relativer Tariffähigkeit eignen und welche Konsequenzen sich aus ihrer Anwendung ergeben könnten.
Inhalt
Aus dem Inhalt: Gewerkschaftslandschaft der Bundesrepublik Deutschland Gewerkschaftsbegriff nach der Mächtigkeitslehre der Rechtsprechung Relativer statt absoluter Gewerkschaftsbegriff Kein freies Spiel der Kräfte statt sozialer Mächtigkeit Keine zulässigen Abwandlungen des freien Spiels der Kräfte Relative Tariffähigkeit: Bezugspunkte der Relativität, Kriterien zur Feststellung relativer Tariffähigkeit und Konsequenzen relativer Tariffähigkeit.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783631574652
- Sprache Deutsch
- Auflage 07001 A. 1. Auflage
- Größe H210mm x B148mm x T13mm
- Jahr 2007
- EAN 9783631574652
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-631-57465-2
- Veröffentlichung 14.12.2007
- Titel Relative Tariffähigkeit
- Autor Tilmann Isenhardt
- Untertitel Dissertationsschrift
- Gewicht 296g
- Herausgeber Peter Lang
- Anzahl Seiten 195
- Genre Arbeits- & Sozialrecht