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Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters
Details
"Verbrechen dürfen sich nicht lohnen". Zu diesem Zweck können die Früchte der Tat nach dem StGB für verfallen erklärt und im Ermittlungsverfahren insbesondere auch zugunsten der Geschädigten vorläufig gesichert werden. Wenn aber der Täter zeitgleich in Insolvenz fällt, konkurrieren die Ziele der Vermögensabschöpfung mit den Belangen der Insolvenzordnung. Neben dem Aufzeigen der sich daraus ergebenden Spannungsfelder werden in der vorliegenden Arbeit vor allem pragmatische Lösungen angeboten, die beiden Seiten gerecht werden
»Verbrechen dürfen sich nicht lohnen«. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält das Strafgesetzbuch insbesondere Vorschriften über den Verfall und den Verfall von Wertersatz. Zugleich sieht die Strafprozessordnung bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit vor, entsprechende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Soweit durch strafbare Handlungen erlangte Gewinne »abgeschöpft« werden, soll dies dann auch noch vorrangig im Wege der sog. Rückgewinnungshilfe den Geschädigten zugute kommen.
Was passiert aber, wenn der Täter oder das von ihm zur Begehung der Straftaten gegründete Unternehmen insolvent wird und die Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr möglich ist?
Durch den nicht ausdrücklich geregelten Vorrang der Insolvenzordnung treten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Beschlagnahme und dem Arrestvollzug, komplexe Fragestellungen auf. Diese setzen sich in der Hauptverhandlung fort und berühren die grundsätzlich obligatorische Anordnung des Verfalls. Auch die anschließende Strafvollstreckung, vor allem aber die Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe, kollidieren mit den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Insolvenzbeschlag, Vollstreckungsverbot, Rückschlagsperre, Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliches Gleichbehandlungsgebot und weitere insolvenzspezifische Besonderheiten fordern ihren Tribut. Sie verkomplizieren die Vermögensabschöpfung und die Rückgewinnungshilfe zusätzlich.
Deshalb gilt es in dem Buch nicht nur mögliche Spannungsfelder und Schwächen des geltenden Rechts aufzuzeigen. Vielmehr werden pragmatische Lösungen angeboten, welche trotz des insolvenzrechtlichen Vorranges sowohl den legitimen Zielen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als auch den Interessen der Geschädigten gerecht werden.
Autorentext
Karl Huber, geboren 1969, absolvierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann ein Studium zum Dipl.-Rechtspfleger (FH). Im Anschluss war er mehrere Jahre im gehobenen Justizdienst als Rechtspfleger an einer bayerischen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität tätig. Dort war er u.a. im Ermittlungsverfahren für die Sicherstellung der aus Straftaten stammenden Gewinne und im Rahmen der Strafvollstreckung auch für die Verwertung der entsprechenden Vermögen zuständig. Parallel hierzu studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg. In seiner Dissertation greift Huber nicht zuletzt aufgrund der bisherigen Erfahrungen das praxisrelevante Spannungsfeld zwischen Vermögensabschöpfung und Insolvenz auf.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen
- GTIN 09783862260539
- Auflage 16001 A. 1. Auflage 2011
- Sprache Deutsch
- Genre Steuerrecht
- Lesemotiv Verstehen
- Größe H210mm x B148mm x T15mm
- Jahr 2016
- EAN 9783862260539
- Format Kartonierter Einband
- ISBN 978-3-86226-053-9
- Veröffentlichung 26.10.2016
- Titel Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters
- Autor Karl Huber
- Untertitel Studien zum Wirtschaftsstrafrecht 35
- Gewicht 346g
- Herausgeber Centaurus Verlag & Media
- Anzahl Seiten 232