Techno-Paraden, Skater-Läufe, Chaos-Tage neue Handlungsformen im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit?

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Details

Die Diskussion um den Inhalt des Versammlungsbegriffs war lange Zeit eine überwiegend akademische Diskussion. Erst mit der Etablierung neuartiger kollektiver Handlungsformen wie Techno-Paraden, Skater-Läufen oder Chaos-Tagen, die für sich jeweils den öffentlichen Raum in Anspruch nahmen und sich selbst als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 VersG definierten, bekam diese Diskussion einen konkreten und aktuellen Inhalt. Zugleich nahm alljährlich auch die Öffentlichkeit großen Anteil an der Frage, ob es gerechtfertigt ist, Veranstaltungen, die eher den Charakter einer Massenparty haben, die besonderen Privilegierungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu Gute kommen zu lassen. Ausgehend von einer Analyse der historischen Entwicklung der Versammlungsfreiheit plädiert Malte Linnemeyer für eine eingeschränkte Auslegung des Versammlungsbegriffs, nach der die kollektive Meinungskundgabe konstitutives Element des Versammlungsbegriffs ist. Die Versammlungseigenschaft der untersuchten Handlungsformen wird in der Konsequenz verneint. Abschließend wird in einem rechtspolitischen Ausblick die Positivierung des Versammlungsbegriffs im Rahmen des Versammlungsgesetzes befürwortet.

Autorentext

Der Autor: Malte Linnemeyer studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Bremen. Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes in Bremen und Peking 1999 war er drei Jahre lang wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bremen am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, neue Verfassungsgeschichte und Rechts- und Sozialphilosophie. Seit 2002 ist der Autor als Rechtsanwalt in Bremen tätig.


Klappentext

Die Diskussion um den Inhalt des Versammlungsbegriffs war lange Zeit eine überwiegend akademische Diskussion. Erst mit der Etablierung neuartiger kollektiver Handlungsformen wie Techno-Paraden, Skater-Läufen oder Chaos-Tagen, die für sich jeweils den öffentlichen Raum in Anspruch nahmen und sich selbst als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 VersG definierten, bekam diese Diskussion einen konkreten und aktuellen Inhalt. Zugleich nahm alljährlich auch die Öffentlichkeit großen Anteil an der Frage, ob es gerechtfertigt ist, Veranstaltungen, die eher den Charakter einer Massenparty haben, die besonderen Privilegierungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu Gute kommen zu lassen. Ausgehend von einer Analyse der historischen Entwicklung der Versammlungsfreiheit plädiert Malte Linnemeyer für eine eingeschränkte Auslegung des Versammlungsbegriffs, nach der die kollektive Meinungskundgabe konstitutives Element des Versammlungsbegriffs ist. Die Versammlungseigenschaft der untersuchten Handlungsformen wird in der Konsequenz verneint. Abschließend wird in einem rechtspolitischen Ausblick die Positivierung des Versammlungsbegriffs im Rahmen des Versammlungsgesetzes befürwortet.


Inhalt

Aus dem Inhalt: Die historische Entwicklung des Versammlungsbegriffs - Das Verständnis der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und des ihr zu Grunde liegenden Versammlungsbegriffs - Beispielhafte Anwendung des herausgearbeiteten Versammlungsbegriffs an Hand ausgewählter Veranstaltungsformen - Die Konsequenzen einer Anwendung des Versammlungsbegriffs auf neuartige Veranstaltungsformen - Rechtspolitischer Ausblick.

Weitere Informationen

  • Allgemeine Informationen
    • GTIN 09783631513873
    • Sprache Deutsch
    • Auflage 03001 A. 1. Auflage
    • Features Dissertationsschrift.
    • Größe H210mm x B148mm x T12mm
    • Jahr 2003
    • EAN 9783631513873
    • Format Kartonierter Einband
    • ISBN 978-3-631-51387-3
    • Veröffentlichung 18.09.2003
    • Titel Techno-Paraden, Skater-Läufe, Chaos-Tage neue Handlungsformen im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit?
    • Autor Malte Linnemeyer
    • Untertitel Grundfragen und Lösungsvorschläge im Anwendungsbereich des Versammlungsbegriffs
    • Gewicht 281g
    • Herausgeber Peter Lang
    • Anzahl Seiten 212
    • Lesemotiv Verstehen
    • Genre Strafrecht

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